Rechte und Forderungen wahren - Was Gläubiger im Insolvenzverfahren beachten müssen
(Rechtliches)
Mit rund 33.000 Unternehmensinsolvenzen rechneten Experten in 2007. Damit geht die Pleitengefahr zwar zurück, Unternehmer in Deutschland sind dennoch manchmal schneller und härter betroffen, als ihnen lieb ist - auch auf Gläubigerseite. Was Gläubiger im Insolvenzfall beachten müssen, beschreibt Renate Lehmann-Mayer, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Regensburg.
Liegt ein Insolvenzgrund vor? Welche Aussichten bestehen für eine Fortführung des Unternehmens? Deckt das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens? Diese Fragen klärt das Gericht sofort nach Antragstellung, bestellt auch gleich einen vorläufigen Insolvenzverwalter, legt dessen Entscheidungsbefugnisse fest und beauftragt diesen dann auch meist mit der Erstellung eines Gutachtens, das die genannten Fragen klärt.
In der Regel wird ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Er hat die Masse zu sichern und den Schuldner zu überwachen. Verfügungen über das Vermögen des Schuldners sind danach nur noch mit dessen Zustimmung zulässig. In vielen Fällen wird auch das Recht zum Forderungseinzug auf ihn übertragen. Seine Tätigkeit endet mit der Beschlussfassung des Gerichts über den Fortgang des Verfahrens.
Entscheidende Weichenstellung
Die entscheidende Weichenstellung für das weitere Vorgehen geschieht im vorläufigen Verfahren. Da die Insolvenzordnung die Fortführungspflicht festschreibt, werden mit den verbleibenden Mitarbeitern in diesem Stadium die Aufträge abgearbeitet, eventuell auch neue Aufträge angenommen. Hierdurch ist die Schaffung von Insolvenzmasse möglich. Außerdem kann im Zuge der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren auch geklärt werden, ob das Unternehmen oder Teile davon auf Dauer überlebensfähig sind und welche Fortführungslösungen eventuell in Frage kommen.
Gläubigerstellung nach Eröffnung
Ist freie Masse zur Kostendeckung vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht den Insolvenzverwalter und setzt die Termine für die erste Gläubigerversammlung, den sogenannten Berichtstermin und den Prüfungstermin fest. Ferner bestimmt es eine Frist zur Anmeldung der Gläubigerforderungen. Diese nimmt der Insolvenzverwalter entgegen. Von ihm erhalten die Gläubiger auch den Insolvenzeröffnungsbeschluss und die für die Anmeldung erforderlichen Formulare. In der sogenannten Insolvenztabelle sind alle angemeldeten Forderungen enthalten. Nur Gläubiger, die ihre Forderung in Schriftform anmelden, nehmen am Verfahren teil und erhalten - soweit vorhanden - eine Quote. Die Insolvenztabelle legt der Verwalter dem Gericht vor dem Prüfungstermin zur zusätzlichen Prüfung vor.
Behandlung von Forderungen
Für den Verwalter bestehen folgende Möglichkeiten, die Gläubigerforderungen zu behandeln: Ist die Forderung unstreitig, wird sie zur Tabelle festgestellt, d. h. anerkannt. Ist sie streitig, wird sie vom Verwalter bestritten. Ist lediglich eine Unklarheit über die Forderung bzw. deren Höhe vorhanden, wird der Verwalter die Forderung vorläufig bestreiten. In beiden Fällen erhält der Gläubiger Nachricht vom Gericht mit der Möglichkeit, die Unklarheiten mit dem Insolvenzverwalter zu beseitigen und die Forderungen zur Feststellung zu bringen. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im Prüfungstermin, in dem jede einzelne Forderung benannt und geprüft wird und das Ergebnis in der vom Gericht geführten Tabelle festgehalten wird.
Pflichtveranstaltung Berichtstermin
Ganz wichtig für die Gläubiger ist auch der Berichtstermin, da hier die Gläubigerversammlung über das weitere Schicksal des Unternehmens entscheidet. Es gilt der Grundsatz der Gläubigerautonomie. Die Gläubigerversammlung hat das Recht, den vom Gericht bestellten Verwalter abzuwählen und einen neuen zu bestellen, oder aber den vom Gericht bestellten Verwalter zu bestätigen. Im Berichtstermin erfolgt die weitere Entscheidung für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Die Gläubigerversammlung kann die Betriebsschließung und die Verwertung des Vermögens beschließen. Ebenso kann die Gläubigerversammlung entscheiden, dass zunächst das Unternehmen weitergeführt, eventuell ein Insolvenzplan entwickelt oder eine übertragende Sanierung versucht wird. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss aus den Reihen der Gläubiger zu wählen, der die Arbeit des Insolvenzverwalters unterstützt und kontrolliert.
Lange Wartezeit auf Schlussbericht
Entsprechend den Entscheidungen der Gläubigerversammlung wird der Insolvenzverwalter dahingehend tätig, im Interesse der Gläubiger das Vermögen des Schuldners zu verwerten und Masse zu schaffen. Sobald dann die gesamte Insolvenzmasse verwertet ist, die Auszahlungen an die absonderungsberechtigten Gläubiger abgeschlossen sind, kann das Verfahren beendet werden. Vom Insolvenzverwalter werden dann Schlussbericht und Schlussrechnung dem Gericht vorgelegt. Von dort aus erfolgt die Prüfung aller eingereichten Unterlagen, danach wird vom Gericht der Schlusstermin bestimmt und die Aufhebung des Verfahrens angeordnet. Die Auszahlung einer eventuellen Quote an die Insolvenzgläubiger erfolgt nach dem Schlusstermin. Selbstverständlich bestünde nach dem Gesetz auch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen während des laufenden Insolvenzverfahrens zu leisten. Darauf wird aber meist verzichtet, weil die Quoten meist gering ausfallen.
Über lange Wartezeiten sollten Gläubiger sich weder wundern noch entrüsten: Die Überlastung der Insolvenzgerichte ist erheblich. Zwischen Einreichung des Schlussberichts und Bestimmung des Schlusstermins durch das Gericht vergehen nicht selten zwei Jahre.
Besondere Gläubigerrechte
Soweit ein Gläubiger eigene Rechte an der Insolvenzmasse hat, nimmt er eine Sonderstellung ein. Die Insolvenzordnung kennt Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte. Nach § 47 InsO sind Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, auszusondern. Zu berücksichtigen ist hier das Eigentum Dritter. Dies betrifft meist Eigentumsvorbehaltsrechte von Lieferanten oder Miet- und Leasingverträgen. Der Nachweis des Eigentums ist beim Insolvenzverwalter zu führen. Nach entsprechender Überprüfung erfolgt die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag. Der Eigentümer kann dann nach Absprache seinen Gegenstand abholen. Im vorläufigen Verfahren besteht grundsätzlich noch kein Aussonderungsrecht, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass Ware verdirbt oder es liegen sonstige erhebliche Gründe für eine Freigabe vor. Entscheidend ist jedoch stets, dass durch eine vorzeitige Aussonderung die Insolvenzmasse unbeschädigt bleibt. Der Gläubiger kann aber bei entsprechendem Nachweis beim vorläufigen Insolvenzverwalter sein Eigentum kennzeichnen und eventuell auch separat lagern.
Gläubiger mit Aussonderungsrechten sollten sofort nach Kenntnis des Insolvenzantrags prüfen, ob noch Eigentumsvorbehaltsware im Unternehmen vorhanden ist. Die Entscheidung, ob eine Sicherungskennzeichnung und ein mögliches Verwertungsverbot sinnvoll sind oder aber nach entsprechender Überprüfung der Bestände auch eine Vereinbarung über die weitere Verwertung erfolgen kann, ist eine interne Entscheidung und mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abzusprechen.
In jedem Fall müssen sich die Gläubiger bei Gericht umfassend über die weitere Verfahrensentwicklung informieren, um rechtzeitig Entscheidungen treffen zu können. Seitens des Insolvenzverwalters besteht keine Pflicht, einzelnen Gläubigern Informationen zum Verfahrensstand zu geben.
Die zweite Gruppe umfasst die Absonderungsrechte wie Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt, Grundpfandrechte sowie rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Pfandrechte. Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat kein Verwertungsrecht, solange sich der Absonderungsgegenstand im Besitz des Insolvenzverwalters befindet. Das Verwertungsrecht liegt grundsätzlich beim Verwalter. Auch ist nach der neuen gesetzlichen Regelung bei der Verwertung eines dem Absonderungsrecht unterliegenden Gegenstandes ein Verfahrenskostenbeitrag in die Insolvenzmasse zu zahlen. Nach dem Gesetz sind 4 Prozent Feststellungsbeitrag und 5 Prozent Verwertungskostenbeitrag zu entrichten, außer es sind höhere Kosten entstanden. Geregelt ist auch, dass die Mehrwertsteuer abzuführen ist. Der absonderungsberechtigte Gläubiger hat daher eine wesentlich längere Wartezeit, bis Erlöse an ihn fließen, als ein aussonderungsberechtigter Gläubiger, der seinen Gegenstand relativ bald erhalten kann.
Absonderungsrechte sichern
Bei großen Warenlagern mit Sicherheiten von verschiedenen Gläubigern, z. B. Lieferanten aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Sicherungsübereignung an eine Bank, wird oftmals im Wege eines Sicherheitenabgrenzungsvertrages eine Poollösung gewählt. Hierbei wird die Wareneinsatzquote ermittelt und diese als Anteil der Lieferanten angesetzt. Der dann verbleibende Teil fließt an die Kreditgeber. Selbstverständlich ist auch hier die Insolvenzmasse zu beteiligen. Der Anteil der Insolvenzmasse wird grundsätzlich zwischen den Parteien verhandelt.
Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig, soweit Forderungen sich wechselseitig im Zeitpunkt der Eröffnung gegenüberstanden. Bei Forderungen, die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstanden sind, ist eine Klärung im Einzelfall nötig. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung regelt § 96 InsO. Durch diese Vorschrift soll vermieden werden, dass die Aufrechnungslage eines Gläubiger die Insolvenzmasse schmälert.
Das Pfändungspfandrecht, d. h. in der Zwangsvollstreckung erworbene Rechte, ergeben ebenfalls ein Absonderungsrecht. Zu beachten ist hier die Rückschlagsperre nach § 88 InsO. Vollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach werden bei Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Ist die Zwangsvollstreckung allerdings abgeschlossen, also der Gläubiger befriedigt, greift eventuell noch die Anfechtung.
Erweiterte Anfechtungsmöglichkeiten
Die Insolvenzordnung hat die Anfechtungsmöglichkeiten erheblich ausgeweitet. Der Grundsatz lautet, dass Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Verfahrens erfolgen und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechtbar sind. Wichtiges Element fast aller Tatbestände der Anfechtung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Geschäfts- oder Vertragspartners des Schuldners. Bei nahestehenden Personen z. B. wird diese Kenntnis vermutet. Die Fristen für anfechtbare Handlungen reichen von vier Wochen vor dem Antrag bis zu drei Monaten vor dem Antrag. Bei unentgeltlichen Leistungen (z. B. Schenkung) regelt § 134 InsO eine Frist bis vier Jahre vor dem Antrag. Zehn Jahre beträgt die Anfechtungsfrist bei vorsätzlicher Benachteiligung im Sinn des § 133 InsO. § 135 InsO regelt die Anfechtung von kapital ersetzenden Darlehen und deren Besicherung.
Die der Anfechtung unterliegenden Gegenstände sind in die Insolvenzmasse zurückzugeben. Die Forderung, die der Anfechtungsgegner durch Wiederaufleben erwirbt, kann nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Als Grundsatz ist zu beachten, dass das Risiko einer Anfechtung bei allen Geschäften, die zeitnah zur Insolvenz liegen, gegeben ist. Ausgenommen hiervon sind echte Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO, also bei unmittelbarem Leistungsaustausch “Ware gegen Geld”.
Krisen rechtzeitig erkennen
Sobald ein Insolvenzantragsverfahren läuft, sind Rückholmaßnahmen von Eigentumsvorbehaltswaren erschwert. Wichtig ist daher, die Krise eines Kunden rechtzeitig zu erkennen und - sobald mit einem Insolvenzantrag zu rechnen ist - sofort den Bestand der offenen Forderungen zu überprüfen und über die Einleitung von Mahn- und eventuell Gerichtsverfahren zu entscheiden. Weitere Lieferungen sind eventuell gegen Vorkasse noch sinnvoll. Soweit noch erhebliche, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beim Schuldner liegt, ist der Bestand zu überprüfen und eventuell über die Rückholung der Ware zu entscheiden.
Soweit wechselseitige Lieferungen stattgefunden haben, sollte die Möglichkeit der Aufrechnung geprüft und diese sofort vorgenommen werden. Liegt ein Vollstreckungstitel vor, ist die vierwöchige Rückschlagsperre bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beachten, die eine Zwangsvollstreckung wirkungslos werden lässt.
In jedem Fall gilt es, bei Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten möglichst schnell zu reagieren - eventuell auch nach Einholung einer umfassenden Rechtsberatung.
Kontakt:
Bürgel Wirtschaftsinformationen Vertriebsgesellschaft mbH
Herr Nenad Doncev
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